Diese Seite drucken
Donnerstag, 31 Mai 2018 10:28

Urteile des Sportgerichts Mai 2018 Teil 1

geschrieben von Michael Fritsch

Mitteilungen des Sportgerichts - Urteile des Sportgerichts Mai 2018 Teil 1

 

Urteil SO 60 – 17 / 18

Der Spieler E.W. vom Verein SV Elstertal Bad Köstritz e.V. wird wegen grob unsportlichem Verhalten gegenüber einem Gegenspieler, nachdem er zuvor selbst Opfer einer sportwidrigen Handlung geworden ist, beim Spiel Nr. 188 der Kreisoberliga des KFA Ostthüringen zwischen SG SV Schmölln 1913 I und SV Elstertal Bad Köstritz I, ausgetragen am 22.04.2018 in Schmölln, zu einer Pflichtspielsperre von 3 Spieltagen und einer Geldstrafe in Höhe von 50,- € verurteilt, § 42 (4) b)  in Verbindung mit § 41 (6) der RuVO des TFV. Es wird für die Pflichtspielsperre der Sofortvollzug vom Sportgericht ausgesprochen, § 30 (4) der RuVO des TFV. (Urteil vom 04.05.2018; das Urteil ist rechtskräftig!)

 

Urteil SO 61 – 17 / 18

Der Spieler M.G. vom Verein SV Elstertal Bad Köstritz e.V. wird wegen einer Tätlichkeit gegenüber dem amtierenden Schiedsrichter beim Spiel Nr. 188 der Kreisoberliga des KFA Ostthüringen zwischen SG SV Schmölln 1913 I und SV Elstertal Bad Köstritz I, ausgetragen am 22.04.2018 in Schmölln, zu einer Pflichtspielsperre von 8 Spieltagen und einer Geldstrafe in Höhe von 90,- € verurteilt, § 42 (4) f) der RuVO des TFV. Es wird für die Pflichtspielsperre der Sofortvollzug vom Sportgericht ausgesprochen, § 30 (4) der RuVO des TFV. (Urteil vom 05.05.2018; das Urteil ist rechtskräftig!)

 

Urteil SO 62 – 17 / 18

Der Trainer K.B. vom Verein SV Elstertal Bad Köstritz e.V. wird wegen einer Beleidigung gegenüber dem Schiedsrichterassistenten 1 beim Spiel Nr. 188 der Kreisoberliga des KFA Ostthüringen zwischen SG SV Schmölln 1913 I und SV Elstertal Bad Köstritz I, ausgetragen am 22.04.2018 in Schmölln, zu einem Innenraumverbot von 4 Spieltagen und einer Geldstrafe in Höhe von 80,- € verurteilt, § 42 (4) a) in Verbindung mit § 41 (3) und § 40 (1) a) der RuVO des TFV. Es wird für die Pflichtspielsperre der Sofortvollzug vom Sportgericht ausgesprochen, § 30 (4) der RuVO des TFV. (Urteil vom 09.05.2018; das Urteil ist rechtskräftig!)

 

Urteil SO 63 – 17 / 18

Der Co-Trainer S.S. vom Verein SG Braunichswalde e.V. wird wegen einem unsportlichen Verhalten gegenüber dem Schiedsrichter beim Spiel Nr. 074 der Kreisoberliga des KFA Ostthüringen B – Junioren Staffel A zwischen SG SV Einheit Altenburg  und SG Braunichswalde, ausgetragen am 22.04.2018 in Altenburg, zu einem Innenraumverbot von 2 Spieltagen und einer Geldstrafe in Höhe von 40,- € verurteilt, § 42 (4) a) in Verbindung mit § 40 (1) a) der RuVO des TFV. Es wird für das Innenraumverbot der Sofortvollzug vom Sportgericht ausgesprochen, § 30 (4) der RuVO des TFV. (Urteil vom 23.05.2018; das Urteil ist rechtskräftig!)

 

Urteil SO 64 – 17 / 18

Der Zuschauer / Spieler P.H. vom Verein SV 1924 Münchenbernsdorf e.V. wird wegen mehrfacher Verwendung nationalsozialistischer Kennzeichen in Verbindung mit Volksverhetzung sowie Beleidigung / Schmähung von gegnerischen Spielern und des amtierenden Schiedsrichters beim Spiel Nr. 098 der 1.Kreisklasse Staffel C des KFA Ostthüringen zwischen SG FC Thüringen Weida II und SV 1924 Münchenbernsdorf II, ausgetragen am 22.04.2018 in Wünschendorf, zu einer Pflichtspielsperre von 1 Jahr, beginnend mit dem 27.05.2018 verurteilt, § 45 ( 1,2 und 4)sowie § 42 (4) c) und d) in Verbindung mit § 41 (2) der RuVO des TFV. Der Verein SV 1924 Münchenbernsdorf e.V. wird wegen des Fehlverhaltens seines Mitglieds P.H. zu einer Geldstrafe in Höhe von 100,- € verurteilt, § 45 (4 und 5) in Verbindung mit § 41 (2) der RuVO des TFV. Des Weiteren hat der Verein SV 1924 Münchenbernsdorf e.V. die Verfahrenskosten in Höhe von 205,90 € zu tragen, § 33 (3) der RuVO des TFV. (Urteil vom 09.05.2018 / 16.05.2018; das Urteil ist rechtskräftig!)

 

Urteil SO 65 – 17 / 18

Der Verein SV Elstertal Bad Köstritz e.V. wird unberechtigter Spielereinsätze beim Spiel Nr. 069 der 1.Kreisklasse Staffel B des KFA Ostthüringen zwischen SV Elstertal Bad Köstritz II und SV Osterland Lumpzig II, ausgetragen am 01.05.2018 in Bad Köstritz, zu einer Geldstrafe in Höhe von 120,- € verurteilt, § 19 Ziffer 3 (1) und § 19 Ziffer 1 (2) der SpO in Verbindung mit § 43 (2) der RuVO des TFV. Das Spielergebnis mit 1 : 6 Toren und 3 Punkten für die Mannschaft SV Osterland Lumpzig II bleibt bestehen. (Urteil vom 16.05.2018; das Urteil ist rechtskräftig!)

Wir verwenden Cookies, um Ihnen den bestmöglichen Service bieten zu können. Durch die weitere Nutzung der Website erklären Sie sich damit einverstanden.