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Montag, 03 Dezember 2018 10:25

Urteile des Sportgerichts im November 2018

geschrieben von Michael Fritsch

Im Novemberr 2018 hatte das Sportgericht des KFA-Ostthüringen über 11 Verfahren zu entscheiden.

 

Urteil SO 23 – 18 / 19
Der Einspruch gegen die Spielwertung des Spiels Nr. 065 der Kreisliga Staffel B zwischen SV Blau – Weiß 90 Greiz und Spielgemeinschaft SG Braunichswalde, eingelegt durch den Verein SV Blau – Weiß 90 Greiz e.V.,  ausgetragen am  27.10.2018 in Greiz, wird als unbegründet zurückgewiesen. Das Spielergebnis ist beizubehalten und bleibt mit 3 Punkten und 3:1 Toren für die Spielgemeinschaft SG Braunichswalde bestehen, § 7  Ziffer 5 (2) der SpO und § 43 (2 und 3) der RuVO des TFV. Die vom Verein SV Blau-Weiß 90 Greiz e.V. eingezahlten Einspruchsgebühren in Höhe von 50,00 € sind vom KFA Ostthüringen einzubehalten, da der Einspruch abgewiesen wurde, § 33 (3 und 4) und § 34 der RuVO des TFV.
Der Verein SG Braunichswalde e.V. als sportrechtlich haftender Verein der Spielgemeinschaft SG Braunichswalde wird wegen Verstoßes gegen die Technischen Richtlinien, hier in Form von einem unabsichtlichen Vertauschen von Trikots zwischen den Spielern, die alle eine Spielberechtigung besessen haben, zu einer Geldstrafe in Höhe von 30,- € verurteilt, § 43 (11) der RuVO des TFV.
(Urteil vom 07.11.2018; das Urteil ist rechtskräftig!)

Urteil SO 24 – 18 / 19
Der Verein TSV 1880 Rüdersdorf e.V. erhält aufgrund Nichtgewährleistung von Ordnung und Sicherheit sowie mangelndem Schutz des Schiedsrichterteams beim Spiel Nr. 088 der Kreisoberliga des KFA Ostthüringen zwischen TSV 1880 Rüdersdorf  und SV Osterland Lumpzig, ausgetragen am 27.10.2018 in Rüdersdorf, eine Geldstrafe in Höhe von 50,- € auferlegt, § 9 Ziffer 2 der SpO des TFV i.V.m. § 43 (9) der RuVO des TFV. Des Weiteren wird dem Verein TSV 1880 Rüdersdorf e.V. eine Verwarnung durch das Sportgericht des KFA Ostthüringen ausgesprochen, § 40 (1) b) der RuVO des TFV. Die Verfahrenskosten sind vom Verein TSV 1880 Rüdersdorf e.V. zu tragen.
(Urteil vom 24.11.2018; das Urteil ist rechtskräftig!)

Urteil SO 25 – 18 / 19
Dem Einspruch gegen die Spielwertung  des Spiels Nr. 023 der 1. Kreisklasse Staffel B des KFA Ostthüringen zwischen SV Schmölln 1913 II und SV Osterland Lumpzig II, eingelegt durch den Verein SV Schmölln 1913 e.V. am 01.11.2018 nach Veröffentlichung von Urteilen des Sportgerichts des KFA Ostthüringen am 26.10.2018 auf der Homepage des KFA Ostthüringen,  ausgetragen am  23.09.2018 in Schmölln, wird aufgrund eines unberechtigten Spielereinsatzes durch die Mannschaft SV Osterland Lumpzig II durch das Sportgericht des KFA Ostthüringen stattgegeben. Das Spielergebnis wird durch das Sportgericht annulliert und mit 2 : 0 Toren und 3 Punkten für die Mannschaft SV Schmölln 1913 II gewertet, § 43 (3) der RuVO des TFV. Der Verein SV Schmölln 1913 e.V.  erhält die einbezahlten Einspruchsgebühren vom KFA Ostthüringen zurücküberwiesen, § 33 (4) der RuVO des TFV.
(Urteil vom 14.11.2018; das Urteil ist rechtskräftig!)

Urteil SO 26 – 18 / 19
Dem Einspruch gegen die Spielwertung  des Spiels Nr. 043 der Kreisoberliga der A - Junioren des KFA Ostthüringen zwischen JFC Gera II und SG Höhenölsener SV, eingelegt durch den Verein JFC Gera e.V.,  ausgetragen am  03.11.2018 in Gera, wird aufgrund eines unberechtigten Spielereinsatzes durch die Mannschaft SG Hohenölsener SV durch das Sportgericht des KFA Ostthüringen stattgegeben. Das Spielergebnis wird durch das Sportgericht annulliert und mit 2 : 0 Toren und 3 Punkten für die Mannschaft JFC Gera II gewertet, § 7 Ziffer 5 (1 und 2) der SpO des TFV in Verbindung mit § 43 (2 und 3) der RuVO des TFV. Der unberechtigt eingesetzte Spieler N.K. von der Mannschaft SG Hohenölsener SV erhält keine Spielstrafe vom Sportgericht auferlegt, § 42 (1) der RuVO des TFV.

Der Verein Hohenölsener SV e.V. als sportrechtlich haftender Verein der SG Hohenölsener SV wird wegen eines unberechtigten Spielereinsatz nach § 7 Ziffer 5 (1 und 2) der SpO und § 43 (2 und 3) der RuVO des TFV zu einer Geldstrafe in Höhe von 80,00 €  verurteilt. Der Verein JFC Gera e.V.  erhält die einbezahlten Einspruchsgebühren vom KFA Ostthüringen zurücküberwiesen, § 33 (4) der RuVO des TFV.  Die Verfahrenskosten hat der Verein Hohenölsener SV als sportrechtlich haftender Verein der SG Hohenölsener SV zu tragen.
(Urteil vom 24.11.2018; das Urteil ist rechtskräftig!)

Urteil SO 27 – 18 / 19
Dem Verein SV Eintracht Ponitz e.V. wird wegen Verstoßes gegen die technischen Richtlinien hinsichtlich des Ausfüllens des Spielberichtsbogens (elektronisch) nach dem Spielabbruch im Spiel 049 der 1.Kreisklasse Staffel B des KFA Ostthüringen zwischen SV Elstertal Bad Köstritz II und SV Eintracht Ponitz II, ausgetragen am 28.10.2019 in Bad Köstritz, eine Geldstrafe in Höhe von 20 Euro gem. § 43 (11) der RuVO auferlegt. Da es sich um einen bestätigten Spielabbruch des Spiels Nr. 049 der  1. Kreisklasse Staffel B des KFA Ostthüringen zwischen SV Elstertal Bad Köstritz II und SV Eintracht Ponitz II handelt und die Mannschaft SV Eintracht Ponitz II schuldhaft diesen aufgrund zu geringer Spieleranzahl herbeigeführt hat, wird der Staffelleiter der 1.Kreisklasse, Herr Spfrd. Sven Rocktäschel, vom Sportgericht des KFA Ostthüringen beauftragt, eine entsprechende Strafanordnung gegen den Verein SV Eintracht Ponitz e.V. aufgrund des verschuldeten Spielabbruchs zu verfassen. Die Verfahrenskosten hat der Verein SV Eintracht Ponitz e.V. zu tragen, § 33 (3) und § 35 (5) der RuVO des TFV.
(Urteil vom 30.11.2018; das Urteil ist rechtskräftig!)

Urteil SO 28 – 18 / 19
Dem Verein SV Elstertal Bad Köstritz e.V. wird wegen Verstoßes gegen die technischen Richtlinien hinsichtlich des Ausfüllens des Spielberichtsbogens (elektronisch) nach dem Spielabbruch im Spiel 049 der 1.Kreisklasse Staffel B des KFA Ostthüringen zwischen SV Elstertal Bad Köstritz II und SV Eintracht Ponitz II, ausgetragen am 28.10.2019 in Bad Köstritz, eine Geldstrafe in Höhe von 20 Euro gem. § 43 (11) der RuVO auferlegt. Die Verfahrenskosten hat der Verein SV Elstertal Bad Köstritz e.V. zu tragen, § 33 (3) und § 35 (5) der RuVO des TFV.
(Urteil vom 30.11.2018; das Urteil ist rechtskräftig!)

Urteil SO 29 – 18 / 19
Der Schiedsrichter F.H. des Vereins  TSV 1861 Pölzig e.V. wird wegen Verstoßes gegen die technischen Richtlinien hinsichtlich des Ausfüllens des Spielberichtsbogens (elektronisch) nach dem Spielabbruch im Spiel 049 der 1.Kreisklasse Staffel B des KFA Ostthüringen zwischen SV Elstertal Bad Köstritz II und SV Eintracht Ponitz II, ausgetragen am 28.10.2019 in Bad Köstritz, eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro sowie eine Sperre von 2 Wochen für die Ausübung seiner Tätigkeit als Schiedsrichter zu fungieren gem. § 44 (4) der RuVO  vom Sportgericht des KFA Ostthüringen auferlegt. Die Erteilung der Sperre als Schiedsrichter zu fungieren, legt der Schiedsrichterausschuss des KFA Ostthüringen zeitlich fest. Die Verfahrenskosten hat der Verein TSV 1861 Pölzig e.V. zu tragen, § 33 (3) und § 35 (5) der RuVO des TFV.
(Urteil vom 30.11.2018; das Urteil ist rechtskräftig!)

Urteil SO 30 – 18 / 19
Der Verein BSV Paitzdorf e.V. wird wegen obszön anstößigen beziehungsweise provokant beleidigenden Verhaltens einer Person, die zu der Anhängerschaft des Vereins gemäß § 3 (2) der RuVO des TFV zu zählen ist, mit einer Geldstrafe in Höhe von 250,- € gemäß § 45 (1 und 4) der RuVO des TFV verurteilt. Es wurden im Nachgang des Spiels 063 der 1.Kreisklasse Staffel C des KFA Ostthüringen zwischen VSG 1960 Cossengrün und BSV Paitzdorf, ausgetragen am 10.11.2018 in Cossengrün, über das Internet – Portal „fussball.de – liveticker“ obszön anstößige Beleidigungen gegenüber Spielern der Mannschaft VSG 1960 Cossengrün veröffentlicht.
Der Antrag des Vereins VSG 1960 Cossengrün e.V. auf Einleitung eines Verfahrens vor dem Sportgericht des KFA Ostthüringen war berechtigt, weshalb die eingezahlten Gebühren in Höhe von 50,-  € dem Verein VSG 1960 Cossengrün e.V. durch den KFA Ostthüringen wieder zurücküberwiesen werden, § 33 (3) der RuVO des TFV. Die Verfahrenskosten hat der Verein BSV Paitzdorf e.V. zu tragen, § 33 (3) und § 35 (5) der RuVO des TFV.
(Urteil vom 27.11.2018; das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Berufungsfrist noch nicht abgelaufen ist!)

Beschluss SO 31 – 18 / 19
Der Spieler F.B. vom Verein 1.FC Greiz  e.V.  erhält wegen Begehens einer Tätlichkeit in Tateinheit mit einer groben Unsportlichkeit gegenüber dem amtierenden Schiedsrichter  beim Spiel Nr. 080 der Kreisliga Staffel B zwischen SG TSV Langenwetzendorf und 1.FC Greiz II, ausgetragen am 10.11.2018 in Langenwetzendorf, per einstweiliger Verfügung eine Sofortsperre vom Sportgericht des KFA Ostthüringen per Beschluss bis zur Fällung eines Urteils durch das Sportgericht ausgesprochen, § 19 der RuVO des TFV in Verbindung mit § 42 (4) a), b) und f) der RuVO des TFV. Es wird der Sofortvollzug vom Sportgericht des KFA Ostthüringen ausgesprochen, § 30 (4) der RuVO des TFV. Die Verfahrenskosten hat der Verein 1.FC Greiz e.V. zu tragen, § 33 (3) und § 35 (5) der RuVO des TFV
(Beschluss vom 13.11.2018; der Beschluss ist rechtskräftig!)

Urteil SO 31a – 18 / 19
Der Spieler F.B. vom Verein 1.FC Greiz  e.V.  erhält wegen Begehens einer Tätlichkeit in Tateinheit mit einer groben Unsportlichkeit gegenüber dem amtierenden Schiedsrichter  beim Spiel Nr. 080 der Kreisliga Staffel B zwischen SG TSV Langenwetzendorf und 1.FC Greiz II, ausgetragen am 10.11.2018 in Langenwetzendorf, eine Pflichtspielsperre von neun Spieltagen sowie eine Geldstrafe in Höhe von 80,- € auferlegt, § 42 (4) a), b) und f) der RuVO des TFV. Der Spieler F.B. ist für sämtlichen Spielbetrieb seines Vereins 1.FC Greiz e.V. gesperrt. Es wird der Sofortvollzug vom Sportgericht des KFA Ostthüringen ausgesprochen, § 30 (4) der RuVO des TFV.
(Urteil vom 30.11.2018; das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Berufungsfrist noch nicht abgelaufen ist!)

Urteil SO 32 – 18 / 19
Der Spieler M.H. vom Verein BSG Wismut Gera  e.V.  erhält wegen Begehens einer Tätlichkeit gegenüber seinem Gegenspieler beim Spiel Nr. 097 der Kreisoberliga zwischen BSG Wismut Gera II und SV Elstertal Bad Köstritz, ausgetragen am 10.11.2018 in Gera, eine Pflichtspielsperre von sechs Spieltagen sowie eine Geldstrafe in Höhe von 70,- € auferlegt, § 42 (4) e) der RuVO des TFV. Der Spieler M.H. ist für sämtlichen Spielbetrieb seines Vereins BSG Wismut Gera e.V. gesperrt. Es wird der Sofortvollzug vom Sportgericht des KFA Ostthüringen ausgesprochen, § 30 (4) der RuVO des TFV.
(Urteil vom 25.11.2018; das Urteil ist rechtskräftig!)

 

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