KFA Ostthüringen
Kreisfußballausschuss Ostthüringen
Dienstag, 18 September 2018 15:39

Urteile des Sportgerichts August - September 2018 Teil 1

geschrieben von Michael Fritsch

Mitteilungen des Sportgerichts - Urteile des Sportgerichts August und September 2018 Teil 1.

Urteil SO 01 – 18 / 19
Der Verein FSV Lucka e.V. wird als sportrechtlich haftender Verein der SG FSV Lucka aufgrund des Rückzugs der D – Juniorenmannschaft aus dem Spielbetrieb der Kreisliga Staffel A des KFA Ostthüringen mit einem Strafgeld in Höhe von 100,- € verurteilt, § 43, (8) der RuVO des TFV sowie Gebühren – und Strafenkatalog des KFA Ostthüringen, Informationsheft für das Spieljahr 2018 / 2019, Seite 56.( Urteil vom 27.07.2018; das Urteil ist rechtskräftig ! )

Urteil SO 02 – 18 / 19
Der Widerspruch des Vereins 1.FC Greiz e. V. gegen die Strafanordnung mit dem Aktenzeichen 00001-18/19-FMA, ausgestellt durch den Vorsitzenden des Ausschusses für Frauen – und Mädchenfußballs vom 17.07.2018, ist zulässig sowie begründet und wird durch das Sportgericht des KFA Ostthüringen aufgehoben. Durch den eingelegten Widerspruch des Vereins 1.FC Greiz e.V. hat die Strafanordnung des Vorsitzenden des Ausschusses für Frauen – und Mädchenfußball keine Rechtswirksamkeit erlangt.Die vom Vorsitzenden des Ausschusses für Frauen – und Mädchenfußball erhobene Strafgebühr in Höhe von 20,- € für den Verein 1.FC Greiz e.V. wird vom Sportgericht des KFA aufgrund inhaltlich und formaler Fehler aufgehoben und ist somit nicht vom Verein 1.FC Greiz e.V. zu begleichen.Die angefallenen Verfahrenskosten hat der KFA Ostthüringen zu tragen, § 33 und § 35 (1 und 3) der RuVO des TFV.
( Urteil vom 27.07.2018; das Urteil ist rechtskräftig ! )

Urteil SO 03 – 18 / 19
Der Verein TSV Gera - Westvororte e.V. wird als sportrechtlich haftender Verein der SG TSV Gera - Westvororte aufgrund des Rückzugs der C2 – Juniorenmannschaft aus dem Spielbetrieb der Kreisliga  des KFA Ostthüringen zu einem Strafgeld in Höhe von 100,- € verurteilt, § 43, (8) der RuVO des TFV sowie Gebühren – und Strafenkatalog des KFA Ostthüringen, Informationsheft für das Spieljahr 2018 / 2019, Seite 56.( Urteil vom 14.08.2018; das Urteil ist rechtskräftig ! )

Urteil SO 04 – 18 / 19
Der Spieler J.W. vom Verein 1.FC Greiz e.V. wird wegen des Begehens einer groben Unsportlichkeit gegenüber dem amtierenden Schiedsrichter beim Spiel Nr. 006 der Kreisoberliga zwischen SV Schmölln 1913 und 1.FC Greiz, ausgetragen am 11.08.2018 in Schmölln, zu einer Pflichtspielsperre von 6 Spieltagen und einer Geldstrafe in Höhe von 70,- € verurteilt, § 42 (4) b) in Verbindung mit § 40 (1) a) der RuVO des TFV. Es wird der Sofortvollzug vom Sportgericht des KFA Ostthüringen verhängt, § 30 (4) der RuVO des TFV.  (Urteil vom 26.08.2018; das Urteil ist rechtskräftig!)


Urteil SO 05 – 18 / 19
Der Trainer M.S. der SG Hohndorfer SV erhält wegen Beleidigung / Schmähung des Schiedsrichterteams in Tateinheit mit grob unsportlichem Verhalten beim Spiel Nr. 009 der Kreisoberliga zwischen SG Hohndorfer SV und SV Schmölln 1913, ausgetragen am 19.08.2018 in Hohndorf, ein Innenraumverbot von 6 Pflichtspieltagen sowie eine Geldstrafe in Höhe von 100,- € auferlegt, § 42 (4) b ) und d) in Verbindung mit § 40 (1) a) sowie § 41 (3und4)der RuVO des TFV.  Es wird für das Innenraumverbot der Sofortvollzug vom Sportgericht ausgesprochen, § 30 (4) der RuVO des TFV. (Urteil vom 04.09.2018; das Urteil ist rechtskräftig!)

Urteil SO 06 – 18 / 19
Der Spieler P.L. vom Verein SV 1879 Ehrenhain e.V. erhält wegen grob unsportlichem Verhalten gegenüber dem Schiedsrichterassistenten beim Spiel Nr. 016 der Kreisoberliga zwischen SV Rositz und SV 1879 Ehrenhain II, ausgetragen am 19.08.2018 in Rositz, eine Pflichtspielsperre von 4Pflichtspieltagen und eine Geldstrafe in Höhe von 70,- € auferlegt, § 42 (4) b) in Verbindung mit § 40 (1) a) der RuVO des TFV. (Urteil vom 02.09.2018; das Urteil ist rechtskräftig!)

Urteil SO 08 – 18 / 19
Der Verein FSV Berga e.V. wird aufgrund Nichterfüllung des Schiedsrichtersolls für das Spieljahr 2018 / 2019 wegen Fehlens von zwei einsatzfähigen Schiedsrichter im dritten Jahr zur Bezahlung einer Ausfallgebühr in Höhe von 300,-  € sowie einem Strafgeld in Höhe von ebenfalls 400,- € verurteilt, § 43 (18) der RuVO des TFV in Verbindung mit § 7 Ziffer 6 (1) der SpO des TFV. Des Weiteren erfolgt ein Punktabzug in Höhe von 6 Punkten für die 1. Männermannschaft des Verein FSV Berga e.V., welche sofort durch den betreffenden Spielleiter zu vollziehen ist, § 43 (18) der RuVO des TFV.( Urteil vom 14.09.2018; das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Berufungsfrist noch nicht abgelaufen ist! )

Urteil SO 09 – 18 / 19
Der Spieler H.A. vom Verein Hohenölsener e.V. wird wegen des Begehens einer Tätlichkeit in Verbindung mit einer groben Unsportlichkeit gegenüber seinem Gegenspieler beim Spiel Nr. 001 der 1.Kreisklasse Staffel C zwischen Hainberger SV und Hohenölsener SV, ausgetragen am 01.09.2018 in Greiz, zu einer Pflichtspielsperre von 7 Spieltagen und einer Geldstrafe in Höhe von 80,- € verurteilt, § 42 (4) b) und e) in Verbindung mit § 40 (1) a) der RuVO des TFV. Der Spieler H.A. ist zwischen der groben Unsportlichkeit und der begangenen Tätlichkeit selbst Opfer einer sportwidrigen Handlung geworden. Es wird der Sofortvollzug vom Sportgericht des KFA Ostthüringen verhängt, § 30 (4) der RuVO des TFV.  (Urteil vom 18.09.2018; das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Berufungsfrist noch nicht abgelaufen ist!)

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