KFA Ostthüringen
Kreisfußballausschuss Ostthüringen
Sonntag, 12 Januar 2025 19:03

Mitteilung des Sportgerichts KFA Ostthüringen

geschrieben von C. Förster

Verfahren November und Dezember 2024.

 

SO 36-24/25 (Urteil vom 12.11.2024)
Der Verein SV BW Niederpöllnitz e.V. erhält, aufgrund nicht ausreichender Anzahl an Ordnern beim Spiel Nr. 650275066 der Kreisoberliga, eine Geldstrafe in Höhe von 70,- EUR, § 43 Abs. 16 RuVO TFV.

SO 37-24/25 (Urteil vom 05.11.2024)
Der Spieler N.S. vom Verein SV Elstertal Bad Köstritz e.V. erhält, aufgrund einer Schiedsrichterbeleidigung, eine Pflichtspielsperre in Höhe von vier Spielen, § 42 Abs. 4 Bst. e) RuVO TFV.

SO 38-24/25 (Urteil vom 19.11.2024)
Der Spieler F. B. vom Verein 1. FC Greiz e.V. erhält, aufgrund einer Tätlichkeit gegenüber einem Gegenspieler, beim Spiel Nr. 650277084 der Kreisliga St. B, eine Pflichtspielsperre von sieben Spielen sowie eine Geldstrafe in Höhe von 150,- EUR, § 42 Abs. 4 Bst. f) RuVO TFV.

SO 39-24/25 (Urteil vom 14.11.2024)
Der Widerspruch des RSV Altenburg e.V. gegen die Strafanordnung des Staffelleiters Kreisoberliga A-Junioren wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Wertung des Spiels Nr. 650350013 KOL A-Junioren bleibt mit 2:0 Toren und drei Punkten für die Mannschaft der SpG SG Braunichswalde als gewonnen und mit 0:2 Toren und null Punkten für die Mannschaft des RSV Altenburg als verloren bestehen, § 23 Ziffer 2 Abs. 1 SpO TFV und §§ 40Abs. 1 Bst. b) in Verbindung mit 43 Abs. 10 RuVO TFV.

Aufgrund des schuldhaften Nichtantritts erhält die Mannschaft des RSV Altenburg zudem eine Geldstrafe in Höhe von 75,- EUR.

SO 40-24/25 (Urteil vom 12.12.2024)
Der Spieler R.W. vom Verein BSV Paitzdorf e.V. wird, aufgrund einer Tätlichkeit gegenüber dem Schiedsrichter, einer groben Unsportlichkeit im Zusammenhang mit dem Schiedsrichter sowie eines weiteren unsportlichen Verhaltens, zu einer Pflichtspielsperre von insgesamt 13 Spielen verurteilt, §42 Abs. 4 Bst. g), b) und a)RuVO TFV.

Zudem erhält er, aufgrund der o.g. Vergehen, zusätzlich eine Geldstrafe über 250,- EUR.

SO 41-24/25 (Urteil vom 27.11.2024)
Der Spieler D.R. vom Verein SV Rositz e.V. wird, aufgrund einer groben Unsportlichkeit im Spiel Nr. 650276098 der Kreisliga Staffel A, zu einer Pflichtspielsperre von drei Spielen sowie zu einer Geldstrafe in Höhe von 70,- EUR, verurteilt, § 42 Abs. 4 Bst. b) RuVO TFV.

SO 42-24/25 (Urteil vom 26.11.2024)
Der Spieler E.L. vom Verein SV Löbichau e.V. wird, aufgrund einer Schiedsrichterbeleidigung, zu einer Pflichtspielsperre von vier Spielen verurteilt, § 42 Abs. 4 Bst. e) RuVO TFV. Hiervon wird ein Spiel, unter Auflagen, zur Bewährung ausgesetzt, § 41a RuVO.

SO 43-24/25 (Urteil vom 04.12.2024)
Der Verein RSV Altenburg e.V. erhält, aufgrund des Rückzugs der A-Juniorenmannschaft aus dem laufenden Spielbetrieb, eine Geldstrafe in Höhe von 90,- EUR, § 43 Abs. 8 RuVO TFV.

SO 44-24/25 (Urteil vom 05.12.2024)
Dem Widerspruch des Vereins Lusaner SC gegen die Strafanordnung des Staffelleiters Pokal Nachwuchs wird abgeholfen.

Das Pokalspiel Nr. 750029016 der D-Junioren ist durch den zuständigen Staffelleiter neu anzusetzen.

Bisher nicht veröffentlichte Urteile aus früheren Zeiträumen:

SO 11-24/25 (Urteil vom 21.10.2024)
Der Verein FSV Mohlsdorf e.V., als sportrechtlich haftender Verein der SpGFSV Mohlsdorf/1.FC Greiz, erhält, aufgrund des Rückzugs der BII-Juniorenmannschaft aus dem laufenden Spielbetrieb, eine Geldstrafe in Höhe von 80,- EUR, § 43 Abs. 8 RuVO TFV.

SO 22-24/25 (Urteil vom 19.12.2024)
Der Verein FSV Langenleuba-Niederhain e.V. erhält, aufgrund Nichterfüllung SR-Soll nach § 14 SR-Ordnung im dritten Jahr (3 fehlende SR), eine Geldstrafe in Höhe von 600,- EUR. Zudem muss der Verein eine Ausfallgebühr in Höhe von 600,- EUR zahlen und erhält einen Punktabzug von drei Punkten, § 14 SR-Ordnung in Verbindung mit § 43a RuVO TFV.

SO 27-24/25 (Urteil vom 09.12.2024)
Der Verein FSV Lucka 1910 e.V. erhält, aufgrund Nichterfüllung SR-Soll nach § 14 SR-Ordnung im dritten Jahr (1 fehlender SR), eine Geldstrafe in Höhe von 100,- EUR. Zudem muss der Verein eine Ausfallgebühr in Höhe von 150,- EUR zahlen und erhält einen Punktabzug von drei Punkten, § 14 SR-Ordnung in Verbindung mit § 43a RuVO TFV.

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