KFA Ostthüringen
Kreisfußballausschuss Ostthüringen
Dienstag, 05 November 2024 13:36

Mitteilung des Sportgerichts KFA Ostthüringen

geschrieben von C. Förster

Verfahren September und Oktober 2024.

 

SO 14-24/25 (Urteil vom 07.10.2024)
Der Spieler M.H. vom SSV 1938 Großenstein erhält, aufgrund einer Tätlichkeit ggü. einem Gegenspieler, eine Spielsperre von sechs Spiele sowie eine Geldstrafe in Höhe von 100,- EUR, §§ 40 Abs. 1 Bst. a), 41 Abs. 1 und 42 Abs. 4 Bst. f) RuVO TFV.

SO 15-24/25 (Urteil vom 25.09.2024)
Der Spieler S.F. vom Verein BSG Wismut Gera erhält, aufgrund einer Tätlichkeit ggü. einem Gegenspieler, eine Spielsperre von sechs Spielen sowie eine Geldstrafe in Höhe von 100,- EUR, §§ 40 Abs. 1 Bst. a), 41 Abs. 1 und 42 Abs. 4 Bst. f) RuVO TFV.

SO 16-24/25 (Urteil vom 23.10.2024)
Im Rahmen der am 23.10.2024 durchgeführten mündlichen Verhandlung erging folgendes Urteil: der Spieler P.S. vom SV Osterland Lumpzig erhält, aufgrund unsportlichen Verhaltens, eine Spielsperre von einem Spiel, § 42 Abs. 4 Bst. a) RuVO TFV.

Die angefallenen Verfahrenskosten gehen je zur Hälfte zur Last des KFA Ostthüringen und des SV Osterland Lumpzig.

SO 17-24/25 (Urteil vom 24.09.2024)
Das Ergebnis des Spiels Nr. 650276035 der Kreisliga St. A zwischen SV Einheit Altenburg und ASV Wintersdorf wird annulliert. Es erfolgt eine Wertung mit 2:0 Toren und drei Punkten für den ASV Wintersdorf und mit 0:2 Toren und null Punkten für den SV Einheit Altenburg. Grund hierfür ist der Einsatz eines Spielers ohne Eintragung im E-Spielbericht. Der Verein SV Einheit Altenburg erhält aufgrund des o.g. Vergehens zusätzlich eine Geldstrafe in Höhe von 70,- EUR sowie einen Punktabzug von drei Punkten, §§ 43 Abs. 3 RuVO. Dieser Punktabzug wird allerdings zur Bewährung ausgesetzt, § 41a RuVO TFV.

SO 18-24/25 (Urteil vom 10.10.2024)
Der Verein SV Einheit Altenburg erhält, aufgrund Nichterfüllung SR-Soll nach § 14 SR-Ordnung im dritten Jahr (1 fehlender SR), eine Geldstrafe in Höhe von 150,- EUR. Zudem muss der Verein eine Ausfallgebühr in Höhe von 150,- EUR zahlen und erhält einen Punktabzug von drei Punkten, § 14 SR-Ordnung in Verbindung mit § 43a RuVO TFV.

SO 19-24/25 (Urteil vom 10.10.2024)
Der Verein Roter Stern Altenburg erhält, aufgrund Nichterfüllung SR-Soll nach § 14 SR-Ordnung im dritten Jahr (1 fehlender SR), eine Geldstrafe in Höhe von 100,- EUR. Zudem muss der Verein eine Ausfallgebühr in Höhe von 150,- EUR zahlen und erhält einen Punktabzug von drei Punkten, § 14 SR-Ordnung in Verbindung mit § 43a RuVO TFV.

SO 20-24/25 (Urteil vom 15.10.2024)
Der Verein FSV Berga erhält, aufgrund Nichterfüllung SR-Soll nach § 14 SR-Ordnung im dritten Jahr (1 fehlender SR), eine Geldstrafe in Höhe von 150,- EUR. Zudem muss der Verein eine Ausfallgebühr in Höhe von 150,- EUR zahlen und erhält einen Punktabzug von drei Punkten, § 14 SR-Ordnung in Verbindung mit § 43a RuVO TFV.

SO 21-24/25 (Urteil vom 15.10.2024)
Der Verein Post SV Gera erhält, aufgrund Nichterfüllung SR-Soll nach § 14 SR-Ordnung im dritten Jahr (4 fehlende SR), eine Geldstrafe in Höhe von 600,- EUR. Zudem muss der Verein eine Ausfallgebühr in Höhe von 600,- EUR zahlen und erhält einen Punktabzug von drei Punkten, § 14 SR-Ordnung in Verbindung mit § 43a RuVO TFV.

SO 22-24/25 – Urteil steht noch aus
Verfahren gegen den Verein FSV Langenleuba-Niederhain aufgrund Nichterfüllung SR-Soll im dritten Jahr.

SO 23-24/25 (Urteil vom 08.10.2024)
Der Verein SV 1924 Münchenbernsdorf erhält, aufgrund Nichterfüllung SR-Soll nach § 14 SR-Ordnung im dritten Jahr (1 fehlender SR), eine Geldstrafe in Höhe von 150,- EUR. Zudem muss der Verein eine Ausfallgebühr in Höhe von 150,- EUR zahlen und erhält einen Punktabzug von drei Punkten, § 14 SR-Ordnung in Verbindung mit § 43a RuVO TFV.

SO 24-24/25 (Urteil vom 02.10.2024)
Der Verein BSV Paitzdorf erhält, aufgrund Nichterfüllung SR-Soll nach § 14 SR-Ordnung im dritten Jahr (1 fehlender SR), eine Geldstrafe in Höhe von 150,- EUR. Zudem muss der Verein eine Ausfallgebühr in Höhe von 150,- EUR zahlen und erhält einen Punktabzug von drei Punkten, § 14 SR-Ordnung in Verbindung mit § 43a RuVO TFV.

SO 25-24/25 (Urteil vom 08.10.2024)
Der Verein SV Pöllwitz erhält, aufgrund Nichterfüllung SR-Soll nach § 14 SR-Ordnung im dritten Jahr (1 fehlender SR), eine Geldstrafe in Höhe von 150,- EUR. Zudem muss der Verein eine Ausfallgebühr in Höhe von 150,- EUR zahlen und erhält einen Punktabzug von drei Punkten, § 14 SR-Ordnung in Verbindung mit § 43a RuVO TFV.

SO 26-24/25 (Urteil vom 11.10.2024)
Der Verein SSV Traktor Nöbdenitz erhält, aufgrund Nichterfüllung SR-Soll nach § 14 SR-Ordnung im dritten Jahr (1 fehlender SR), eine Geldstrafe in Höhe von 100,- EUR. Zudem muss der Verein eine Ausfallgebühr in Höhe von 150,- EUR zahlen und erhält einen Punktabzug von drei Punkten, § 14 SR-Ordnung in Verbindung mit § 43a RuVO TFV.

SO 27-24/25 – Urteil steht noch aus
Verfahren gegen den Verein FSV Lucka 1910 aufgrund Nichterfüllung SR-Soll im dritten Jahr.

SO 28-24/25 (Urteil vom 08.10.2024)
Der Verein SG Braunichswalde erhält, aufgrund Nichterfüllung SR-Soll nach § 14 SR-Ordnung im dritten Jahr (1 fehlender SR), eine Geldstrafe in Höhe von 150,- EUR. Zudem muss der Verein eine Ausfallgebühr in Höhe von 150,- EUR zahlen und erhält einen Punktabzug von drei Punkten, § 14 SR-Ordnung in Verbindung mit § 43a RuVO TFV.

SO 29-24/25 (Urteil vom 15.10.2024)
Der Verein SV Rositz erhält, aufgrund Nichterfüllung SR-Soll nach § 14 SR-Ordnung im dritten Jahr (3 fehlende SR), eine Geldstrafe in Höhe von 600,- EUR. Zudem muss der Verein eine Ausfallgebühr in Höhe von 500,- EUR zahlen und erhält einen Punktabzug von drei Punkten, § 14 SR-Ordnung in Verbindung mit § 43a RuVO TFV.

SO 30-24/25 (Beschluss vom 29.10.2024)
Verfahren aufgrund des Einspruchs gegen die Spielwertung, eingelegt durch den SV Blau-Weiß Auma. Der Antragsteller zog seinen Einspruch vor Urteilsverkündung zurück.

SO 31-24/25 (Urteil vom 29.10.2024)
Der Spieler F.B. vom Verein SV 1876 Gera-Pforten erhält, aufgrund unsportlichen Verhaltens ggü. einem Gegenspieler und ggü. dem Schiedsrichter eine Spielsperre von vier Spielen sowie eine Geldstrafe in Höhe von 80,- EUR, §§ 40 Abs. 1 Bst. a), 41 Abs. 1 und 42 Abs. 4 Bst a) RuVO TFV.

SO 32-24/25 – Urteil steht noch aus
Verfahren gegen den Verein VfL 1990 Gera aufgrund zu geringer Anzahl an Nachwuchsmannschaften, § 4 Ziffer 2 SpOiVm § 43 Abs. 22 RuVO.

SO 33-24/25 (Urteil vom 30.10.2024)
Der Verein SV Roschütz erhält, aufgrund zu geringer Anzahl an Nachwuchsmannschaften im laufenden Spielbetrieb (2 NW-Mannschaften fehlen), § 4 Ziffer 2 Spielordnung, eine Geldstrafe in Höhe von 1.000,- EUR, § 43 Abs. 22 RuVO.

SO 34-24/25 (Urteil vom 29.10.2024)
Im Rahmen der am 29.10.2024 durchgeführten mündlichen Verhandlung ergeht folgendes Urteil:

Der Spieler A.S. vom Verein Weißbacher SV 1951 erhält, aufgrund unsportlichen Verhaltens, eine Spielsperre von zwei Spielen und zusätzlich eine Geldstrafe in Höhe von 50,- EUR, §§ 40 Abs. 1 Bst. a), 41 Abs. 1 und 42 Abs. 4 Bst. a) RuVO TFV.

Der Teamoffizielle B.H. vom Verein Weißbacher SV 1951 erhält, aufgrund unsportlichen Verhaltens, ein Innenraumverbot von zwei Spielen und zusätzlich eine Geldstrafe in Höhe von 100,- EUR, §§ 40 Abs. 1 Bst. a), 41 Abs. 1 und 42 Abs. 4 Bst. a) RuVO TFV.

Der Verein Weißbacher SV 1951 erhält, aufgrund von Vernachlässigung der Platzordnung sowie mangelndem Schutz des Schiedsrichters, eine Geldstrafe in Höhe von 150,- EUR, §§ 40 Abs. 1 Bst. b und 43 Abs. 9 RuVO TFV. Es ergeht zudem die Auflage, dass der Verein eine kostenpflichtige, unangekündigte Spiel- bzw. Sicherheitsbeobachtung bei einem Heimspiel der laufenden Spielzeit erhält, § 40 Abs. 2 RuVO in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Nr. 5.12 Finanzordnung.

Die angefallenen Verfahrenskosten gehen zu 1/3 zu Lasten des KFA Ostthüringen und zu 2/3 zu Lasten des Weißbacher SV 1951.

SO 35-24/25 (Urteil vom 29.10.2024)
Im Rahmen der am 29.10.2024 durchgeführten mündlichen Verhandlung ergeht folgendes Urteil:

Der Spieler T.H. vom Verein SV Blau-Weiß Zechau-Kriebitzsch erhält, aufgrund unsportlichen Verhaltens, eine Spielsperre von zwei Spielen, § 40 Abs. 1 Bst. a) und 42 Abs. 4 Bst. a) RuVO TFV.

Es ergeht zudem die Auflage einer kostenpflichtigen Spiel- bzw. Sicherheitsbeobachtung beim Spiel Nr. 650279076.

Die angefallenen Verfahrenskosten gehen zu 1/3 zu Lasten des KFA Ostthüringen und zu 2/3 zu Lasten des SV Blau-Weiß Zechau-Kriebitzsch.

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