KFA Ostthüringen
Kreisfußballausschuss Ostthüringen
Samstag, 21 Dezember 2019 12:09

Mitteilungen des Sportgerichts des KFA Ostthüringen – Urteile des Sportgerichts des KFA Ostthüringen für die Monate November Teil 2 und Dezember 2019

geschrieben von Michael Fritsch

Im zweiten Teils des Zeitraums November 2019  bis Dezember 2019 hatte das Sportgericht des KFA-Ostthüringen über 7 Verfahren zu entscheiden.

Urteil SO 28 – 19 / 20

Der Zuschauer K.S. vom Verein SV Einheit Altenburg e.V. wird aufgrund der Diskriminierung eines gegnerischen Spielers beim Punktspiel Nr. 053 der Kreisoberliga A –Junioren des KFA Ostthüringen zwischen SG FC Thüringen Weida und SV Einheit Altenburg, ausgetragen am 16.11.2019 in Weida, zu  einer Geldstrafe in Höhe von 250,- € verurteilt, § 45 (1,2 und 4) der RuVO des TFV in Verbindung mit § 3(2) der RuVO des TFV. Für die Begleichung der Geldstrafe sowie der Verfahrenskosten ist der Verein SV Einheit Altenburg e.V. sportrechtlich haftbar.

(Verkündigung des Urteil am 06.12.2019 in einer mündlichen Verhandlung; das Urteil wurde am 09.12.2019 zugestellt und ist somit rechtskräftig!)

Urteil SO 29 – 19 / 20

Der Spieler P.A. vom Verein FC Thüringen Weida e.V. wird aufgrund der Beleidigung eines Zuschauers der gegnerischen Mannschaft, nachdem er zuvor selbst Opfer einer sportwidrigen Handlung geworden ist, beim Punktspiel Nr. 053 der Kreisoberliga A –Junioren des KFA Ostthüringen zwischen SG FC Thüringen Weida und SV Einheit Altenburg, ausgetragen am 16.11.2019 in Weida, zu einer Pflichtspielsperre von 2 Spieltagen verurteilt, § 42 (4) c) in Verbindung mit § 41 (6) der RuVO des TFV. Des Weiteren wird der Verein FC Thüringen Weida e.V. zu einer Geldstrafe in Höhe von 50,- € wegen mangelndem Ordnungsdienst gemäß § 43 (9) in Verbindung mit § 9 der SpO belegt. Darüber hinaus wird der Verein FC Thüringen Weida e.V. zu einer Geldstrafe in Höhe von 100,- € wegen Missachtung des Sportgerichts des KFA Ostthüringen aufgrund unentschuldigtem Fernbleiben zu einer mündlichen Sportgerichtsverhandlung eines entscheidungsbefugten Mitglieds des Vereins verurteilt, § 26 (3) der RuVO des TFV. Für die Begleichung der Geldstrafen sowie der Verfahrenskosten ist der Verein FC Thüringen Weida e.V. sportrechtlich haftbar.

(Verkündigung des Urteil am 06.12.2019 in einer mündlichen Verhandlung; das Urteil wurde am 15.12.2019 zugestellt und ist sofort rechtskräftig!)

Urteil SO 30 – 19 / 20

Die Strafanordnung des Staffelleiters J.S. des KFA Ostthüringen mit dem Aktenzeichen 00050-19/20 SpA-OTH vom 20.11.2019 wird aufgehoben und der Beschuldigte Spieler T.H. vom Verein SV 1879 Ehrenhain e.V. freigesprochen, somit ist der Spieler T.H. ab sofort wieder spielberechtigt. Der Spieler T.H. vom Verein SV 1879 Ehrenhain e.V. erhielt beim Spiel Nr. 087 der Kreisliga Staffel A zwischen SSV 1938 Großenstein und SV 1879 Ehrenhain II, ausgetragen am 16.11.2019 in Großenstein die Rote Karte aufgrund einer Unsportlichkeit gegen einen Gegenspieler. Das Sportgericht des KFA Ostthüringen wertet dies als Tätlichkeit, die jedoch als Notwehr in Form einer Nothilfe erfolgt ist, um einen Mitspieler vor einer rechtswidrigen Handlung zu schützen. Deshalb war der Spieler T.H. vom Verein SV 1879 Ehrenhain e.V. vom Sportgericht freizusprechen.

(Verkündigung des Urteil am 06.12.2019 in einer mündlichen Verhandlung; das Urteil wurde am 09.12.2019 zugestellt und ist somit rechtskräftig!)

Urteil SO 31 – 19 / 20

Der Spieler A.F. vom Verein SSV 1938 Großenstein e.V. wird wegen einer Tätlichkeit gegenüber seinem Gegenspieler beim Spiel Nr. 087 der Kreisliga Staffel A des KFA Ostthüringen zwischen SSV 1938 Großenstein und SV 1879 Ehrenhain II, ausgetragen am 16.11.2019 in Großenstein, zu einer Sperre in Höhe von 7 Pflichtspieltagen verurteilt, § 42 (4) e) der RuVO des TFV. Der Spieler A.F. wird des Weiteren für sämtlichen Spielbetrieb gesperrt und erhält eine Geldstrafe in Höhe von 100,- € auferlegt, § 42 (4) e) der RuVO des TFV. Das Urteil ist sofort vollziehbar.

 (Verkündigung des Urteil am 06.12.2019 in einer mündlichen Verhandlung; das Urteil wurde am 12.12.2019 zugestellt und ist somit noch nicht rechtskräftig, da die Berufungsfrist noch nicht abgelaufen ist!)

Beschluss SO 32– 19 / 20

Das Verfahren aufgrund des Einspruchs gegen die Spielwertung des Spiels Nr. 087 der Kreisliga Staffel A des KFA Ostthüringen zwischen SSV 1938 Großenstein und SV 1879 Ehrenhain II, ausgetragen am 16.11.2019 in Großenstein, wird wegen des Rückzugs des Antrags durch den Verein SV 1879 Ehrenhain e.V. am 26.11.2019 durch das Sportgericht eingestellt. Somit bleibt das Spielergebnis mit   4 :2 Toren und 3 Punkten für die Mannschaft des Vereins SSV 1938 Großenstein e.V. bestehen. Der Beschluss ist sofort vollziehbar.

(Beschluss vom 28.11.2019; der Beschluss ist rechtskräftig!)

Urteil SO 33 – 19 / 20

Der Spieler M.A. vom Verein SV Osterland Lumpzig e.V. wird wegen einer Tätlichkeit in Tateinheit mit einer Beleidigung gegenüber dem Schiedsrichter beim Spiel Nr. 106 der Kreisoberliga des KFA Ostthüringen zwischen FSV Meuselwitz und SV Osterland Lumpzig, ausgetragen am 23.11.2019 in Meuselwitz, zu einer Sperre in Höhe von 8 Pflichtspieltagen verurteilt, § 42 (4) b), d) und f) der RuVO des TFV. Der Spieler H.A. wird des Weiteren für sämtlichen Spielbetrieb gesperrt und erhält eine Geldstrafe in Höhe von 100,- € auferlegt, § 42 (4) d) und f) der RuVO des TFV. Das Urteil ist sofort vollziehbar.

(Verkündigung des Urteil am 06.12.2019 in einer mündlichen Verhandlung; das Urteil wurde am 09.12.2019 zugestellt und ist somit rechtskräftig!)

Urteil SO 34 – 19 / 20

Die Strafanordnung des Staffelleiters R.W. des KFA Ostthüringen mit dem Aktenzeichen 00054-19/20 SpA-OTH vom 28.11.2019 wird aufgrund des Widerspruchs des Vereins FSV Meuselwitz e.V. bezüglich des Feldverweis des Spielers J.S. vom Verein FSV Meuselwitz e.V. beim Spiel Nr. 106 der Kreisoberliga des KFA Ostthüringen zwischen FSV Meuselwitz und SV Osterland Lumpzig, ausgetragen am 23.11.2019 in Meuselwitz, aufgehoben. Der Spieler J.S. vom Verein FSV Meuselwitz e.V. wird wegen des Begehens einer groben Unsportlichkeit gegenüber seinem Gegenspieler im oben genannten Spiel zu einer Pflichtspielsperre in Höhe von 4 Spieltagen und einer Geldstrafe in Höhe von 50, - € verurteilt, § 42 (4) b) der RuVO des TFV. Das Urteil ist sofort vollziehbar.

(Urteil vom 11.12.2019; das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Berufungsfrist noch nicht abgelaufen ist!)

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