KFA Ostthüringen
Kreisfußballausschuss Ostthüringen
Dienstag, 15 Mai 2018 16:22

Urteile des Sportgerichts April 2018 Teil 2

geschrieben von Michael Fritsch

Mitteilungen des Sportgerichts - Urteile des Sportgerichts April 2018 Teil 2.

Urteil SO 54 – 17 / 18
Der Trainer J.H. vom Verein SV 1879 Ehrenhain e.V. erhält wegen unsportlichem Verhalten gegenüber dem amtierenden Schiedsrichter / Schiedsrichterassistenten beim Spiel Nr. 145 der Kreisoberliga des KFA Ostthüringen zwischen SV Osterland Lumpzig und SV 1879 Ehrenhain  II, ausgetragen am 02.04.2018 in Lumpzig, ein Innenraumverbot von 2 Pflichtspieltagen sowie eine Geldstrafe in Höhe von 40,- € auferlegt,  § 42 (4) a ) in Verbindung mit § 41 (3) der RuVO des TFV. Es wird für das Innenraumverbot der Sofortvollzug vom Sportgericht ausgesprochen, § 30 (4) der RuVO des TFV. (Urteil vom 24.04.2018; das Urteil ist rechtskräftig!)

Urteil SO 55 – 17 / 18
Der Spieler M.P. vom Verein SV 1924 Münchenbernsdorf wird wegen einer Tätlichkeit gegenüber einem Gegenspieler beim Spiel Nr. 176 der Kreisoberliga des KFA Ostthüringen zwischen SV 1879 Ehrenhain II und SV 1924 Münchenbernsdorf, ausgetragen am 08.04.2018 in Ehrenhain, zu einer Pflichtspielsperre von 6 Spieltagen und einer Geldstrafe in Höhe von 60,- € verurteilt, § 42 (4) e) der RuVO des TFV. Es wird für die Pflichtspielsperre der Sofortvollzug vom Sportgericht ausgesprochen, § 30 (4) der RuVO des TFV. (Urteil vom 24.04.2018; das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Berufungsfrist noch nicht abgelaufen ist!)

Urteil SO 56 – 17 / 18
Der Spieler J.B. vom Verein SV 1879 Ehrenhain II wird wegen einer Tätlichkeit gegenüber einem Gegenspieler, nachdem er zuvor selbst Opfer einer sportwidrigen Handlung geworden ist, beim Spiel Nr. 176 der Kreisoberliga des KFA Ostthüringen zwischen SV 1879 Ehrenhain II und SV 1924 Münchenbernsdorf, ausgetragen am 08.04.2018 in Ehrenhain, zu einer Pflichtspielsperre von 4 Spieltagen und einer Geldstrafe in Höhe von 60,- € verurteilt, § 42 (4) e) in Verbindung mit § 41 (6) der RuVO des TFV. Es wird für die Pflichtspielsperre der Sofortvollzug vom Sportgericht ausgesprochen, § 30 (4) der RuVO des TFV. (Urteil vom 23.04.2018; das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Berufungsfrist noch nicht abgelaufen ist!)

Urteil SO 57 – 17 / 18
Der Trainer A.S. vom Verein SV Eintracht Fockendorf e.V. erhält wegen unsportlichem Verhalten gegenüber dem amtierenden Schiedsrichterassistenten beim Spiel Nr. 169 der Kreisoberliga des KFA Ostthüringen zwischen SV Eintracht Fockendorf und SV Roschütz, ausgetragen am 08.04.2018 in Fockendorf, ein Innenraumverbot von 3 Pflichtspieltagen sowie eine Geldstrafe in Höhe von 50,- € auferlegt,  § 42 (4) a ) der RuVO des TFV. Es wird für das Innenraumverbot der Sofortvollzug vom Sportgericht ausgesprochen, § 30 (4) der RuVO des TFV. (Urteil vom 20.04.2018; das Urteil ist rechtskräftig!)

Urteil SO 58 – 17 / 18
Der Spieler C.F. vom Verein FC Altenburg e.V. wird wegen Nachtreten ohne Ball gegenüber einem Gegenspieler beim Spiel Nr. 178 der Kreisoberliga des KFA Ostthüringen zwischen Kraftsdorfer SV 03  und FC Altenburg, ausgetragen am 14.04.2018 in Kraftsdorf, zu einer Pflichtspielsperre von 4 Spieltagen und einer Geldstrafe in Höhe von 40,- € verurteilt, § 42 (4) i) der RuVO des TFV. Es wird für die Pflichtspielsperre der Sofortvollzug vom Sportgericht ausgesprochen, § 30 (4) der RuVO des TFV. (Urteil vom 25.04.2018; das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Berufungsfrist noch nicht abgelaufen ist!)

Urteil SO 59 – 17 / 18
Der Verein TSV 1880 Rüdersdorf e.V. wird aufgrund des Rückzugs der C -Juniorenmannschaft aus dem Spielbetrieb der Kreisoberliga Staffel A des KFA Ostthüringen mit einem Strafgeld in Höhe von 100,- € verurteilt, § 43, (8) der RuVO des TFV sowie Gebühren – und Strafenkatalog des KFA Ostthüringen, Informationsheft für das Spieljahr 2017 / 2018, Seite 60. ( Urteil vom 18.04.2018; das Urteil ist rechtskräftig ! )

Wir verwenden Cookies, um Ihnen den bestmöglichen Service bieten zu können. Durch die weitere Nutzung der Website erklären Sie sich damit einverstanden.